Marketing-Bezeichnung mehrerer deutscher Vendoren. Sekundäre Branchenquellen (cbdshop24, vapestuff24, greenoceancbd, vaype) beschreiben H3 als "H3-CBN" — hexahydrogeniertes Cannabinol, gewonnen durch Hydrierung der aromatischen Ring-A-Doppelbindungen von CBN. Die Wirkung wird als "klarer und milder als HHC" beschrieben.
H3 Superior: Status in Deutschland — Rechtslage unklar. H3 wird in der Branche als hexahydrogeniertes CBN-Derivat (H3-CBN) beschrieben.
Diese Übersicht dient ausschließlich der Information über die aktuelle Rechtslage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Produktempfehlung.
Rechtsgrundlage: NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz)
H3 wird in der Branche als hexahydrogeniertes CBN-Derivat (H3-CBN) beschrieben. Vendoren vermarkten es als legal, weil CBN selbst weder im BtMG noch im NpSG explizit gelistet ist. ABER: Die strukturelle Zielgruppe der NpSG-Anlage 1 Nr. 2.3 ("6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol, unabhängig vom Hydrierungsgrad") schaut auf die End-Struktur — nicht auf den Syntheseweg. Hexahydrogeniertes CBN besitzt strukturell denselben Kernbaustein wie HHC. Eine behördliche Stellungnahme zur NpSG-Subsumtion von H3-CBN steht aus. Vorsichtsmaßnahme: rechtlich umstritten, Re-Verifikation empfohlen.
Quelle: NpSG Anlage 1 Nr. 2.3 (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), 6. ÄndV NpSG, BGBl 2025 I Nr. 292 · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Frankreich noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: FR – Légifrance · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Italien noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: IT – Gazzetta Ufficiale · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Niederlande noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: NL – Opiumwet (geconsolideerde tekst) · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Österreich noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: AT – RIS Bundesrecht · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Polen noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: PL – Ustawa o przeciwdziałaniu narkomanii (ISAP) · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Schweiz noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: CH – Fedlex BetmVV-EDI · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Spanien noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: ES – Boletín Oficial del Estado · Stand: 14.04.2026
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Die Rechtslage kann sich kurzfristig ändern. Stand der Recherche ist jeweils oben angegeben; Cannabuben verifiziert die Quellen mindestens alle 90 Tage.
| Land | Status | Seit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Rechtslage unklar | — | NpSG |
| Österreich | Rechtslage unklar | — | — |
| Schweiz | Rechtslage unklar | — | — |
| Niederlande | Rechtslage unklar | — | — |
| Frankreich | Rechtslage unklar | — | — |
| Spanien | Rechtslage unklar | — | — |
| Italien | Rechtslage unklar | — | — |
| Polen | Rechtslage unklar | — | — |
Zuletzt verifiziert: 14.04.2026 · Keine Rechtsberatung.
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