Marketing-Bezeichnung, keine in der wissenschaftlichen Literatur etablierte Einzelsubstanz. "PHCP" wird von deutschen Händlern häufig als Rebrand von HHCP (Hexahydrocannabiphorol) verwendet. Eine distinkte "Phorol-PHC"-Variante ist nicht publiziert.
PHCP ist in Deutschland seit dem 27.06.2024 verboten (NpSG). Besitz und Konsum sind straffrei.
Diese Übersicht dient ausschließlich der Information über die aktuelle Rechtslage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Produktempfehlung.
Rechtsgrundlage: NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) · seit 27.06.2024
PHCP ist eine Handelsbezeichnung, die in der Regel HHCP (Hexahydrocannabiphorol) bezeichnet. Der rechtliche Status entspricht daher dem von HHCP: seit 27.06.2024 über NpSG Anlage 1 Nr. 2.3 (5. ÄndV) als nicht verkehrsfähig eingestuft. Handel unzulässig; Besitz straffrei.
Besitz: straffrei — der Paragraph richtet sich gegen Herstellung, Handel und Inverkehrbringen, nicht gegen Besitz und Konsum
Quelle: NpSG Anlage 1 Nr. 2.3 (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), 5. ÄndV NpSG, BGBl 2024 I Nr. 210 · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Frankreich noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: FR – Légifrance · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Italien noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: IT – Gazzetta Ufficiale · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Niederlande noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: NL – Opiumwet (geconsolideerde tekst) · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Österreich noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: AT – RIS Bundesrecht · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Polen noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: PL – Ustawa o przeciwdziałaniu narkomanii (ISAP) · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Schweiz noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: CH – Fedlex BetmVV-EDI · Stand: 14.04.2026
Rechtslage in Spanien noch nicht primärquellenseitig verifiziert. Vorsichtsmaßnahme: wie nicht verkehrsfähig behandeln.
Quelle: ES – Boletín Oficial del Estado · Stand: 14.04.2026
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Die Rechtslage kann sich kurzfristig ändern. Stand der Recherche ist jeweils oben angegeben; Cannabuben verifiziert die Quellen mindestens alle 90 Tage.
| Land | Status | Seit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Nicht verkehrsfähig | 27.06.2024 | NpSG |
| Österreich | Rechtslage unklar | — | — |
| Schweiz | Rechtslage unklar | — | — |
| Niederlande | Rechtslage unklar | — | — |
| Frankreich | Rechtslage unklar | — | — |
| Spanien | Rechtslage unklar | — | — |
| Italien | Rechtslage unklar | — | — |
| Polen | Rechtslage unklar | — | — |
Zuletzt verifiziert: 14.04.2026 · Keine Rechtsberatung.
PHCP ist nicht mehr verkehrsfähig — laborgeprüfte CBD-Produkte mit Δ9-THC unter 0,2 % sind es. Wir zeigen bei jedem Cannabinoid transparent den Rechtsstatus.