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Jugendschutzgesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendlich Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erfolgt oder ohne Sicherstellung, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche stattfindet.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende sind in Zweifelsfällen verpflichtet, die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen in Zweifelsfällen das Alter überprüfen.

Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie deren Behältnisse nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum gestattet werden.

(2) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden, es sei denn, der Automat
1. ist an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt, oder
2. verfügt über technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren oder deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen weder im Versandhandel an Kinder und Jugendliche angeboten noch abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, bei denen Flüssigkeit durch ein Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse.

Weitere Hinweise
Dieses Gesetz schützt Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Tabakkonsums und legt klare Regelungen für den Verkauf, die Abgabe und das Bereitstellen von Tabak- und Nikotinprodukten sowie deren nikotinfreien Alternativen fest. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Pflicht für alle Gewerbetreibenden, Veranstalter und Anbieter von Tabak- und ähnlichen Produkten.

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